Anhängerbestimmungen

 


Welche Arten von Anhängern dürfen gezogen werden

Grundsätzlich dürfen nur solche Anhänger gezogen werden, bei denen die Gewichtslimits (insbesondere auch die Stützlast; siehe auch Daten im Zulassungsschein) nicht überschritten werden.

 

    • Leichte (bis 750 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht), ungebremste Anhänger:
      wenn das Doppelte des tatsächlichen Anhängergewichtes (Eigengewicht und Zuladung) das um das 75 kg erhöhte Eigengewicht des Zugfahrzeug nicht übersteigt
      Gesetzestext: § 104 Abs. 2 lit. c KFG
      Beispiel:
      Eigengewicht Zugfahrzeug (z.B. 965 kg) + 75 kg = 1.040 kg
      1.040 kg : 2 = 520 kg (= das höchste tatsächliche Gewicht des Anhängers)
      520 kg – Eigengewicht des Anhängers = erlaubte Nutzlast (Zuladung)
    • Auflaufgebremste schwere Anhänger:
      wenn das Gesamtgewicht (Eigengewicht und Zuladung) des Anhängers weder das höchste zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges noch den bei der Genehmigung festgesetzten Wert übersteigt; bei geländegängigen Fahrzeugen der Klasse M1 (PKW und Kombi) ist das 1,5-fache des höchstzulässigen Gesamtgewichtes maßgebend
      d.h. unbedingt auch die eingetragenen Anhänge- und Stützlasten beachten!

 

    Quelle: §61 Abs. 1 KDV

Welche Lenkberechtigung ist beim Ziehen von Anhängern erforderlich

 

  • Klasse B:
    • leichte Anhänger (bis 750 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht)
    • schwere Anhänger nur, wenn die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte des Zugfahrzeuges und des Anhängers nicht 3.500 kg übersteigen und das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers nicht das Eigengewicht des Zugfahrzeuges übersteigt
    • für alle anderen Anhänger gilt: Klasse B+E notwendig
  • Klassen C, C1 und D: leichte Anhänger (s.o.)
  • Klassen C+E und D+E: alle Anhänger
  • Klassen C1+E: schwerer Anhänger, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen und die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Anhängers und des Zugfahrzeuges darf 12.000 kg nicht übersteigen.
    Achtung: von dieser Regelung gibt es Ausnahmen! Genaue Auskünfte erteilt die Rechtsabteilung.

Gesetzestext: §2 Abs. 2 FSG

 

Anhängekupplung

Grundsätzlich gilt: Wird an einem Fahrzeug eine Anhängevorrichtung angebracht, ist nach wie vor grundsätzlich eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere erforderlich (Genehmigungspflicht!).

Unterlagen zur Eintragung (genaue Informationen erhält man von der zuständigen Typisierungsstelle; z.B. für Wien: MA 46):

    • Antragsformular
    • Typenschein oder Einzelgenehmigung
    • Werkstattbestätigung über fachgerechten Einbau
    • Bestätigung über max. Zug­ und Deichsellast (=Stützlast)
    • Bestätigung über Eigengewicht der Anhängekupplung

 

    Kosten: ca. € 39,--


Behörde:

  • in Wien: MA 46 - Landesfahrzeug-Prüfstelle, 1110 Wien, 7. Haidequerstr. 5, Tel.: 01 / 955 59, geöffnet Mo - Fr: 8 - 12 Uhr und 13 – 15 Uhr sowie Do 15:30 - 17:00 Uhr
  • in den Bundesländern: das jeweils zuständige Amt der Landesregierung

Eintrag im Zulassungsschein:
Wir empfehlen: Anhängekupplung (bei der örtlichen Zulassungsstelle) auch in den Zulassungsschein eintragen zu lassen oder zumindest eine Kopie der Typenscheineintragung auf allen Fahrten mitzuführen; dient als Nachweis über die ordnungsgemäße Eintragung bei Kontrolle unterwegs.

Seit der 22. KFG – Novelle (in Kraft seit 13.08.2003) besteht die Möglichkeit, bei der Genehmigung eines Anhängers eine bestimmte Bandbreite für das höchstzulässige Gesamtgewicht anzugeben. Innerhalb dieser Bandbreite wird dann das jeweils aktuelle höchste zulässige Gesamtgewicht von der Behörde oder der Zulassungsstelle auf Antrag festgesetzt und in den Zulassungsschein eingetragen. Umtypisierungen sind daher für diese Anhänger nicht mehr notwendig, sondern bei der Zulassungsstelle kann das im Hinblick auf ein geändertes Zugfahrzeug erforderliche neue höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers innerhalb der vorgegebenen Bandbreite ausgewählt und festgelegt werden!
Gesetzestext: § 28 Abs. 3 KFG

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht:

 

  • im Typenschein sind bereits eine (oder mehrere) Anhängekupplungen genehmigt; Nachrüstung des KFZ mit selbiger Marke und Type ( E-Zeichen u. Prüfnummer )
    Quelle: § 22a Abs. 1 Z 3 KDV
  • Zulassungsbesitzer kann nachweisen, dass für diese Anhängekupplung eine Genehmigung nach EG-Richtlinie 94/20 vorliegt, aus der hervorgeht, dass diese Anhängekupplung für das in Frage kommende Fahrzeug geeignet erklärt wurde und der Nachweis vom Lenker des Fahrzeuges mitgeführt wird;
    Nachweis u. Beschreibung der Anhängevorrichtung (Marke, Type, Gewicht, Stützlast, max. Anhängelast usw.) erhält Fahrzeugbesitzer beim Kauf einer genehmigten Kupplung
    Quelle: § 22a Abs. 1 Z 2 lit. m KDV

Es wird empfohlen eine Werkstattbestätigung über den fachgerechten Einbau mitzuführen!

Blinkerkontrolleinrichtung: (weitere Voraussetzung):
Der Lenker muss vom Lenkerplatz erkennen können, ob die Blinkleuchten des Fahrzeuges und des damit gezogenen Anhängers funktionieren. Kann die Funktion der Anhänger-Blinker mit der Kontrolleinrichtung des Zugfahrzeuges "mitkontrolliert" werden, ist keine gesonderte Kontrolleinrichtung notwendig. Ist dies nicht der Fall, dann muss jedenfalls eine optische Kontrolleinrichtung für den Anhänger im Zugfahrzeug vorhanden sein.
Gesetzestext: § 19 Abs. 1 KFG(letzter Satz); ECE R 48 Nr.6.5.8 Satz 3

Unterlegkeil

Für jeden Anhänger über 750 kg höchstzulässigem Gesamtgewicht muss mindestens ein Unterlegkeil mitgeführt werden!
Gesetzestext: § 102 Abs. 10 KFG

Sicherheitsverbindungen

z.B. Reißleine oder Sicherungskette
Gesetzestext: §§ 6 Abs. 12, 13 Abs. 2 und 5, 104 Abs. 2 lit. a KFG

Aufschriften

An Anhängern (ausgenommen Wohnanhänger) müssen an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar:

    • das Eigengewicht,
    • das höchste zulässige Gesamtgewicht (es kann auch eine Bandbreite angegeben werden),
    • die höchsten zulässigen Achslasten und
    • die höchste zulässige Nutzlast

angeschrieben werden

    .

Gesetzestext: § 27 Abs. 2 KFG

Versicherung für Anhänger

Jeder zum Verkehr zugelassene Anhänger muss über eine „eigene“ Haftpflichtversicherung verfügen.
Die Versicherung von Anhängern umfasst grundsätzlich nur Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein KFZ zusammenhängen.
Tritt der Schaden zu einem Zeitpunkt ein, zu dem der Anhänger mit einem KFZ verbunden ist, hat die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges für den Schaden einzutreten.
(weitere rechtliche Auskünfte erteilt die Rechtsberatung; Informationen zur Anhängerhaftpflichtversicherung erteilt die Versicherungsabteilung unter DW 1890)

„Pickerl“ – § 57a - Begutachtung

Grundsatz: jährlich.
Gesetzestext: § 57a Abs. 3 Z 2 KFG
Aber:
Für Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die

  1. ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg aufweisen (neu seit 28.10.2005; 26. KFG-Novelle) oder
  2. landwirtschaftliche Anhänger sind oder
  3. dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden,

gelten folgende Begutachtungsintervalle: 3/2/1 (drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung, ein Jahr nach der zweiten Begutachtung, danach jährlich).

[Rechtslage bis 27.10.2005:
Für Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die

  1. nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1 700 kg nicht überschreitet oder
  2. landwirtschaftliche Anhänger sind oder
  3. dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden,

gelten folgende Begutachtungsintervalle: 3/2/1 (drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung, ein Jahr nach der zweiten Begutachtung, danach jährlich).]

Gesetzestext: § 57a Abs. 3 Z 3 KFG