Rechtliche Bestimmungen bei Anhängern

Beim Ziehen von Anhängern sind wichtige rechtliche Bestimmungen zu beachten. Dazu gehören die zulässige Anhängerart für die jeweilige Fahrzeugart, die maximale Anhängelast, die erforderliche Lenkberechtigung sowie die vorgeschriebene Anhängerkupplung. Diese Vorgaben dienen der Sicherheit im Straßenverkehr und sollten stets eingehalten werden.

Grundsätzlich dürfen nur solche Anhänger gezogen werden, bei denen die Gewichtslimits (insbesondere auch die Stützlast; siehe auch Daten im Zulassungsschein) nicht überschritten werden.

  • Leichte (bis 750 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht), ungebremste Anhänger:
    wenn das Doppelte des tatsächlichen Anhängergewichtes (Eigengewicht und Zuladung) das um das 75 kg erhöhte Eigengewicht des Zugfahrzeug nicht übersteigt
    Gesetzestext: § 104 Abs. 2 lit. c KFG
    Beispiel:
    Eigengewicht Zugfahrzeug (z.B. 965 kg) + 75 kg = 1.040 kg
    1.040 kg : 2 = 520 kg (= das höchste tatsächliche Gewicht des Anhängers)
    520 kg – Eigengewicht des Anhängers = erlaubte Nutzlast (Zuladung)
  • Auflaufgebremste schwere Anhänger:
    wenn das Gesamtgewicht (Eigengewicht und Zuladung) des Anhängers weder das höchste zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges noch den bei der Genehmigung festgesetzten Wert übersteigt; bei geländegängigen Fahrzeugen der Klasse M1 (PKW und Kombi) ist das 1,5-fache des höchstzulässigen Gesamtgewichtes maßgebend
    d.h. unbedingt auch die eingetragenen Anhänge- und Stützlasten beachten!

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